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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) 47
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ten Veranstaltung geschuldet. Das gilt dann nicht, wenn
gen, wenn die weitere Teilnahme an der Veranstaltung
mutbar ist. In diesem Fall wird das Entgelt nach dem
wegen organisatorischer Änderungen (Ziffer 5) unzu-
(2) Die Vertragspartnerin kann den Vertrag ferner kündi-
die Berechnung der erbrachten Teilleistung für die Ver-
Verhältnis der abgewickelten Teileinheiten zur gesam-
T BIG tragspartnerin unzumutbar wäre, insbesondere wenn die erbrachte Teilleistung für die Vertragspartnerin (3) Ein etwaiges gesetzliches Widerrufsrecht (z.B. bei Fern- absatzgeschäften) bleibt unberührt. (4) Macht die Vertragspartnerin von einem ihr zustehenden gesetzlichen Widerrufsrecht Ge- brauch, so hat sie be-
PRINT den können. 9. ber Fahrlässigkeit. Körper oder Gesundheit. 10. Schlussbestimmungen § 36 VSBG) gen entspricht.
wertlos ist.
wichtigem Grund verlängert sich für den Fall, dass eine
Missbrauch der Veranstaltungen für parteipolitische
ner Kündigung kann die vhs die Vertragspartnerin auch
genschaften (Alter, Geschlecht, Hautfarbe, Volks- oder
Beachtliche Verstöße gegen die Hausordnung. Statt ei-
oder weltanschauliche Zwecke oder für Agitationen al-
von einer Veranstaltungseinheit ausschließen. Der Ver-
gütungsanspruch der vhs wird durch eine solche Kündi-
Vertragspartei an der Erfüllung des Vertrages durch hö-
G PRINT here Gewalt wie Krieg, Endemie, Pandemie, schwere Überschwemmung, Feuer, Taifun, Sturm und Erdbeben, gehindert ist, die Frist für die Erfüllung des Vertrages nisses, das eine Partei zumindest vorübergehend daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Ver- pflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen,
Religionszugehörigkeit etc.),
T BIG gung oder durch einen Ausschluss nicht berührt. Höhere Gewalt (1) Unbeschadet der Möglichkeit einer Kündigung aus um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt vorliegt. (2) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereig- trolle liegt, ses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war, mieden oder überwunden
ler Art,
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) (Stand Juni 2022)
RINT BIG weist, • • • Mail. 8.
7.
•
•
(1) Die Mindestzahl der Vertragspartnerinnen wird in der
gen Erkrankung einer Dozentin), kann sie nachgeholt
werden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Wird
die Veranstaltung nicht nachgeholt, gilt Ziffer 6 Abs. (2)
trägt mangels einer solchen Angabe 10 Personen. Wird
Ankündigung der Veranstaltung an- gegeben. Sie be-
(4) An gesetzlichen oder kirchlichen Feiertagen finden Ver-
Rücktritt und Kündigung durch die vhs
Satz 2 und Satz 3 und Abs. (3) sinngemäß.
anstaltungen grundsätzlich nicht statt.
PRINT diese Mindestzahl nicht erreicht, kann die vhs vom Ver- trag zurücktreten, jedoch nur bis zum 5. Tag vor der Ver- anstaltung. Kosten entstehen der Vertragspartnerin (2) Die vhs kann ferner vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn eine Veranstaltung aus Gründen, die die vhs nicht zu vertreten hat (z.B.
NT 6. hierdurch nicht. ohne Wert ist. Pauschale. genden Fällen vor: • torisches Verhalten, • vhs, • Folgen des Widerrufs
hat darüber hinaus die Möglichkeit, den Vertragstext über die Nutzung der Druckfunktion ihres Browsers Vertragspartnerin und Teilnehmerin (1) Mit Abschluss des Veranstaltungsvertrags werden ver- tragliche Rechte und Pflichten nur zwischen der vhs als Veranstalterin und der Anmeldenden (Vertragspartne- rin) begründet. D
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ausdrucken.
3. 4. rückerstattet. 5. kündigte Dozentin. Grund zu.
(1) Diese AGB gelten für alle Veranstaltungen der Volks- hochschule (vhs), auch für solche, die im Wege der elek- tronischen Datenübermittlung durchgeführt werden. (2) Studienreisen und Exkursionen, die einen Dritten als Veranstalter und Vertragspartner ausweisen, sind keine Veranstaltungen der vhs. Insoweit tritt die v
Allgemeines nur als Vermittler auf. ristische Personen. bestätigung verwendet wird. Vertrag schriftlich angenommen werden. nicht berührt. (6) Die Vertragssprache ist deutsch. meldeadresse usw. korrigiert. Widerrufsrecht
1. 2. ses.

